AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA MAMOCON GmbH FÜR LEISTUNGEN UND MATERIALLIEFERUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben, für sämtliche Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers ("AN"). Für den Geschäftsverkehr der Firma MAMOCON GmbH, Heinrich Bablik-Strasse 17A, A-2345 Brunn am Gebirge (im Folgenden: "AN"), gelten, sofern diese als Auftragnehmer tätig wird, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen.
Unser Vertragspartner wird nachfolgend AG genannt. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem AG, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung im Einzelfall ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Abweichungen von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich Abweichungen vom Schriftformerfordernis bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber ("AG") sich auf seine davon abweichenden eigenen Geschäftsbedingungen beruft. Die vom AG verwendeten Vertragsformblätter, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ähnliches sind unwirksam. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AG haben keine Geltung, selbst dann nicht, wenn diese unwidersprochen bleiben oder in Kenntnis solcher Bedingungen des AN der AG die Leistung vorbehaltlos annimmt.
2. Vertragsbestandteile, Vertragsabschluss
2.1 Vertragsbestandteile sind in absteigender Reihenfolge das Angebot des AN, die vorliegenden AGB der Firma Mamocon GmbH, der abgeschlossene und von beiden Parteien unterzeichnete Bauvertrag für das jeweilige Bauvorhaben, das Leistungsverzeichnis, der Rahmenterminplan, der Zahlungsplan, die ÖNORM B 2110 in der am Tag des Vertragsabschlusses aktuellen Fassung. Die einschlägigen technischen ÖNORMEN werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies unter Nennung der konkreten Norm(en) vereinbart wird. Mangels Vereinbarung von technischen ÖNORMEN gelten die anerkannten Regeln der Technik als vereinbart. Die genannten ÖNORMEN sind erhältlich unter www.austrian-standards.at oder können gegen Kostenersatz vom AN zur Verfügung gestellt werden.
2.2 Die Angebote des AN sind unverbindlich und jederzeit widerrufbar, sofern im Einzelnen nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Der Vertrag gilt dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn der AG das vom AN ausgestellte Angebot oder/und der Bauvertrag für das jeweilige Bauvorhaben unterzeichnet.
2.3. Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen vertragsgegenständlichen Leistungen ordnungsgemäß und funktionstauglich zu dem vereinbarten Preis zu erbringen.
3. Preise, Rechnungslegung und Fälligkeit
3.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Pauschalpreis oder eine Abrechnung nach Leistungsverzeichnisses vereinbart wird, kommt zwischen den Parteien der im Angebot ausgepreiste nach Positionen gegliederte Gesamtpreis zustande.; es erfolgt sohin eine Abrechnung nach angebotenen Positionen und im Angebot angeführten unveränderbarem Aufmaß. Einzelne Positionen können nur vor Baubeginn bzw. vor Auftragserteilung herausgenommen werden und führen zu einer erneuten Angebotslegung.
3.2 Eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, kann nur bei Vorlage eines Leistungsverzeichnisses seitens des AG vor Auftragserteilung erfolgen, ansonsten gilt Punkt 3.1.
3.3 Wird ausnahmsweise ein Pauschalpreisvertrag abgeschlossen, so sind mit dem Pauschalpreis die vereinbarten Leistungen abgegolten, jedoch berechtigen Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen sowie Störungen der Leistungserbringung den AN, eine Geltendmachung von Mehrkosten des AN.
3.4 Vereinbart sind veränderliche Preise im Sinne der ÖNORM B 2110 und B 2111. Dies gilt jedoch nicht für jene Leistungen, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Für die Berechnung der Veränderung gilt der Baukostenindex für den Wohn- und Siedlungsbau. Der AN ist berechtigt ab einer Übersteigung von 10% der Lohn- und Materialkosten innerhalb von 6 Monaten ab Auftragserteilung, die Preise entsprechend der Steigerung anzupassen
3.5 Vereinbart werden Zahlungen entsprechend dem Bauvertrag bzw. der im Angebot beigelegter Zahlungsplan. Der AN wird über die jeweils fälligen Beträge Abschlagsrechnungen ausstellen. Die jeweiligen Abschlagsrechnungen sind vereinbarungsgemäß zu bezahlen.
3.6 Gerät der AG mit der Zahlung auch nur einer Teilrechnung in Verzug, so ist der AN berechtigt, nachdem er dem AG die Niederlegung der Arbeit angedroht und eine Nachfrist von 3 Tagen gesetzt hat, die Arbeit bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge einzustellen. In diesem Fall hat der AN Anspruch auf angemessene Bauzeitverlängerung, Ersatz der Mehrkosten und Schadenersatz. Kommt eine Einigung über die Dauer der angemessenen Bauzeitverlängerung nicht zustande, so entfällt eine allenfalls getroffene Pönalvereinbarung.
3.7 Im Falle jeglichen Zahlungsverzuges des AG hat dieser dem AN Verzugszinsen in Höhe lt.Önorm/bzw Bauvertrag zu leisten. Der AN ist auf jeden Fall schad- und klaglos zu halten für alle für den AG entstandene Mehrkosten oder Aufwendungen.
4. Termine
4.1 Kommt es infolge von Leistungsänderungen oder Störungen der Leistungserbringung zu Terminverschiebungen, die zu einer Verzögerung von mehr als 14 Tagen im Projektverlauf führen, verlieren der ursprüngliche Bauzeitplan und allfällige Pönalvereinbarungen ihre Geltung. Ein neuer Bauzeitplan ist in diesem Fall einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.
4.2 Zu den Bau- und Zwischenterminen sind als Leistungsverlängerung und ohne nachteilige Rechtsfolgen für den AN jedenfalls (auch bei 14 Tage nicht übersteigenden Terminverschiebungen) hinzuzurechnen:
- die Tage aus Folgen von Nichtzutreffen von AG Prognosen, AG-Leistungsanordnungen oder Bestellungsänderungen;
- die Tage aus Leistungsänderungen und die Tage aus Schlechtwetter laut ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) samt den daraus resultierenden Produktionsausfällen;
- die Tage aus fehlenden Vorleistungen und sonstigen, vom AN nicht zu vertretenden Störungen der Leistungserbringung samt deren zeitlich-organisatorischen Folgen.
4.3 Soweit Termine pönalisiert sind, beträgt die Vertragsstrafe lt. Bauvertrag jedoch maximal 5% der Auftragssumme. Die Pönale ist mit der Schlussrechnung abzurechnen. Bemessungsgrundlage für die Vertragsstrafe ist der im Bauvertrag vereinbarte Werklohn für die Leistung, mit der der AN in Verzug ist. Die Vertragsstrafe ist verschuldensabhängig. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist vom AN nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu ersetzen.
5. Prüf- und Warnpflicht / Bedenken
5.1 Der AG bedient sich für die Planung und Berechnungen Ziviltechniker bzw. Fachplaner mit Spezialqualifikation, die einen entsprechenden Informationsvorsprung haben. Aus diesem Grund wird der AN diese Planungen und Berechnungen sowie alle sonstigen vom AG beigestellten Unterlagen nur auf augenscheinliche Mängel oder Fehler im Rahmen der gemäß ÖNORM geschuldeten Sorgfaltspflicht prüfen und Verbesserungsvorschläge machen.
5.2 Die für die Leistung des AN erforderlichen Vorleistungen durch andere Gewerke werden zum jeweiligen Endtermin lt. Bauzeitplan nicht im Detail, sondern lediglich auf die sichtbare Beschaffenheit hin vom AN geprüft. Dem AG wird daher empfohlen, fachkundige Unterstützung zur Überprüfung der Vorleistungen beizuziehen.
5.3 Der AG wird dem AN Überschreitungen des vereinbarten Entgeltes auch dann vergüten, wenn diese für die Erbringung des Werkes erforderlich sind und bei der Erstellung des zugrunde liegenden Angebots nicht ersichtlich waren. Der AN wird dem AG sofort nach Bekanntwerden über die bevorstehende Überschreitung informieren. Der Anspruch auf zusätzliches Entgelt für die Überschreitungen besteht auch ohne Anzeige von Mehrkosten, wenn die Leistungen für die Vertragserfüllung notwendig waren.
5.4 Eine Haftung des AN aufgrund einer allfälligen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der vom AG übergebenen Pläne wird ausgeschlossen, dies auch wenn der AN als Bauführer fungiert.
6. Leistungsabweichungen
6.1 Ordnet der AG Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen an, oder sind Leistungen notwendig, die zwar nicht vereinbart wurden aber für die Weiterarbeit notwendig sind, so hat der AN Anspruch auf angemessene Bauzeitverlängerung und auf zusätzliches Entgelt. Dieser Mehraufwand wird vom AN schriftlich an den AG veranlasst. Bis zur vom AG schriftlichen Zusage von Zusatzleistungen ist der AN berechtigt aber nicht verpflichtet seine Leistungen einzustellen. Für den AG daraus entstandene Kosten oder Bauverzögerungen können nicht dem AN verrechnet werden.
6.2 Auch bei Störungen der Leistungserbringung hat der AN Anspruch auf Bauzeitverlängerung und auf zusätzliches Entgelt. Dies betrifft beispielsweise Bauablaufstörungen, das Nichtzutreffen von Prognosen, die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den AG sowie die fehlende Erbringung von Vorleistungen. Eine gesonderte Bekanntgabe durch den AN ist nicht erforderlich; dies insbesondere, wenn die Störungen dem AG bzw. seinen Vertretern oder Gehilfen durch Korrespondenz oder Bautagesberichte etc. bekannt sind oder sein müssen.
6.3 Besteht der AG, trotz Anmeldung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung durch den AN, auf Einhaltung der Termine, so gilt dies als Anordnung von Forcierungsmaßnahmen, die der AN gegen Entgelt durchzuführen berechtigt ist. Für die daraus entstehenden Mehrkosten gilt Punkt 6.4.
6.4 Die Ermittlung der neuen Preise hat auf Preisbasis des Vertrages und – soweit möglich – unter sachgerechter Herleitung von Preiskomponenten (Preisgrundlagen des Angebotes) sowie Mengen- und Leistungsansätzen vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen.
6.5 Kommt es über den Grund und die Höhe anfallender Mehrkosten zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, insbesondere weil der AG die Mehrkosten trotz angeordneter Mehrleistungen oder vom AG zu vertretende Bauablaufstörungen nicht anerkennt, ist der AN berechtigt aber nicht verpflichtet, seine Leistungen bis zur Klärung der strittigen Fragen einzustellen.
6.6 Der AG erklärt ausdrücklich, dass er auf eine Verständigung durch den AN bei erheblichen Kostenüberschreitungen im Sinne des § 1170a ABGB verzichtet, sofern sie nicht vom AN verschuldet wurden oder dem AG selbst oder seinen bevollmächtigten Erfüllungsgehilfen bekannt sind bzw. sein mussten.
7. Übernahme
7.1 Der AN wird dem AG die Fertigstellung des Werks umgehend schriftlich anzeigen; hierauf ist unverzüglich zwischen dem AN und dem AG ein Übernahmetermin, der nicht später als 14 Tage nach Anzeige der Fertigstellung durch den AN liegen darf, zu vereinbaren. Kommt es binnen 14 Tagen ab der Fertigstellungsanzeige nicht zu einem Übernahmetermin, so gilt das Werk als abgenommen.
7.2 Die Übernahme des Werkes darf nur dann verweigert werden, wenn das Werk Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen und müssen schriftlich angezeigt werden. Die Feststellung der Mängel kann nur durch einen Sachverständiger erfolgen.
7.3 Bei der Übernahme ist ein Übernahmeprotokoll durch den AG zu erstellen, im welchem allfällige Mängel festgehalten werden. Mit der Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls durch AG und AN gilt das Werk als abgenommen.
8. Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
8.1 Bei Ausführung von Drittgewerken, die vom AG beauftragt sind, müssen die Leistungen des AN vom AG vorher übernommen werden, falls nicht gelten diese Leistungen des AN als übernommen und die Haftung obliegt dem AG bzw dessen beauftragtes Gewerk.
8.2 Der AN ist berechtigt, das Werk oder einzelne Leistungen durch einen oder mehrere Subunternehmer seiner Wahl erbringen zu lassen.
8.3 Der AN wird falls vereinbart wöchentliche Bautagesberichte erstellen.
8.4 Die Vertragsparteien werden rechtzeitig und fortlaufend alle Informationen austauschen, die mit der Abwicklung des Projekts in Zusammenhang stehen, oder die für das Projekt im Ganzen oder für die Leistungsanteile des AN von Bedeutung sein könnten. Der AG ist verpflichtet, bei der Werkherstellung mitzuwirken und insbesondere sämtliche AN auf der Baustelle zu koordinieren. Die Koordination des AG besteht insbesondere in der zeitlichen Abstimmung mehrerer AN, der Herbeiführung einer vollständigen Gesamtleistung durch Vermeidung von Schnittstellen und Erteilung von Anweisungen. Dem AG wird empfohlen, sich erforderlichenfalls entsprechender fachkundiger Berater und Vertreter zu bedienen.
8.5 Der AG ist nicht berechtigt mit Mitarbeitern des AN den Vertrag abzuändern oder rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. auch Änderungen des Auftrags, Bestellungen, etc) herbeizuführen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind schriftlich nur an die Geschäftsführung des AN zu richten.
8.6 Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche Pläne, Ansichten und Bilder des errichteten Objektes vom Auftragnehmer für eigene Werbemaßnahmen unentgeltlich verwendet werden dürfen.
9. Gewährleistung
9.1 Der AN leistet Gewähr, dass sein Werk die im Vertrag ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
10. Haftung
10.1 Jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit, ausgenommen für Personenschäden, wird ausgeschlossen.
10.2 Im Falle einer Forderung von Dritten gegenüber dem AG, die einen allfälligen Regressanspruch gegen den AN bewirken könnte, ist der AG verpflichtet, den AN unter Vorlage aller Unterlagen sofort – jedenfalls innerhalb von zwei Wochen – schriftlich zu benachrichtigen.
11. Höhere Gewalt
11.1 Wird die Werkherstellung durch Umstände vereitelt, die in der Sphäre des AG liegen, behält der AN seinen Entgeltanspruch für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Dies gilt ebenso für den Fall des zufälligen Untergangs des Werkes.
12. Rücklässe
12.1 Es gilt ein Deckungsrücklass von Abschlagsrechnungen und ein Haftrücklass von der Schlussrechnung nur dann vereinbart, wenn es im Bauvertrag schriftliche angeführt wird.
12.2 Der AN ist berechtigt, Deckungs- bzw. Haftrücklässe durch eine abstrakte Bankgarantie einer Bank mit Sitz in einem Land der EU abzulösen
13. Rücktritt
13.1 Das Vertragsverhältnis kann durch den AN aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Ein wichtiger Grund, der den AN zur Vertragsauflösung berechtigt, ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:
- fortgesetztes treuwidriges Verhalten des AG;
- Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkung, insbesondere Koordinierungsverpflichtung, des AG trotz Nachfristsetzung;
- Nichtzahlung einer Teilrechnung trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnung;
- wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist.
- Die Fortsetzung des Bauvorhabens um mehr als 4 Wochen unterbrochen wird, oder sich der Baubeginn aus Gründen, die nicht in der Sphäre des AN fallen um mehr als 4 Wochen verschieben.
13.2 Im Fall eines berechtigten Rücktritts des AN sind alle vom AN bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und vom AG abzugelten. Trifft den AG am Rücktritt des AN ein Verschulden, so hat der AN Anspruch auf den vollen Werklohn.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des am Sitz des Auftragnehmers sachlich und örtlich zuständigen Gerichts vereinbart.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Jegliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform, auch wenn in einzelnen Bestimmungen nicht eigens auf dieses Erfordernis hingewiesen wird. Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
15.2 Eine Aufrechnung mit Forderungen des AG gegen Forderungen des AN ist nur zulässig, wenn der AN zahlungsunfähig ist, die Forderungen im rechtlichen Zusammenhang stehen oder die Forderung des AG gerichtlich festgestellt oder anerkannt ist.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrags. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommende neue Bestimmung zu ersetzen.